Rechtliches

Lizenzvertrag (SaaS-Nutzungsvertrag)

Stand: 25.08.2026 · Version 1.0 · Gilt für alle Partner-Registrierungen ab diesem Datum

Inhalt

  1. Vertragsparteien
  2. § 1 Vertragsgegenstand
  3. § 2 Leistungsumfang
  4. § 3 Lizenzgewährung / Nutzungsrechte
  5. § 4 Pflichten des Lizenznehmers
  6. § 5 Vergütung
  7. § 6 Vertragslaufzeit und Kündigung
  8. § 7 Zahlungsabwicklung für Endkunden
  9. § 8 Kassenführung, TSE und Aufbewahrung
  10. § 9 Datenschutz
  11. § 10 Gewährleistung und Haftung
  12. § 11 Geheimhaltung
  13. § 12 Änderungsvorbehalt
  14. § 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
  15. § 14 Schlussbestimmungen

Vertragsparteien

Anbieter

Armin Imamovic · Einzelunternehmer

Inhaber: Armin Imamovic

E-Mail: info@samorad.de

Web: https://samorad.de

– nachfolgend „Anbieter" oder „samoRad" –

Lizenznehmer

Der Fahrradhändler / Werkstattbetreiber, der sich über das Registrierungsformular auf samorad.de/partner/registrieren angemeldet hat.

– nachfolgend „Lizenznehmer", „Händler" oder „Partner" –

Hinweis zur Vertragspartei: Vertragspartner ist Armin Imamovic als natürliche Person / Einzelunternehmer, handelnd unter der Bezeichnung samoRad. Eine Handelsregistereintragung besteht nicht.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die entgeltliche Bereitstellung der vom Anbieter betriebenen Software-as-a-Service-Plattform samoRad zur Nutzung durch den Lizenznehmer über das Internet.

(2) samoRad ist eine cloudbasierte Werkstattsoftware mit integriertem Online-Marketplace für Fahrradwerkstätten und -händler. Die Plattform umfasst insbesondere:

  1. eine Werkstatt-Software (Auftragsannahme, Werkstattplanung, Auftragsausgabe, Lager- und Vormontage-Module, Kalender, Mitarbeiter-PWA),
  2. ein öffentliches Marketplace-Listing der Werkstatt unter samorad.de,
  3. eine Online-Buchungs-API für die Terminvereinbarung durch Endkunden,
  4. Administrations-Werkzeuge für Stammdatenpflege, Mitarbeiterverwaltung und Reporting.

(3) Eine Übergabe von Software in Form eines lokal zu installierenden Programms erfolgt nicht. Die Nutzung erfolgt ausschließlich webbasiert über einen aktuellen Browser bzw. die bereitgestellte Progressive Web App (PWA).

(4) Maßgeblich für den konkreten Funktionsumfang ist die jeweils aktuell auf https://samorad.de veröffentlichte Leistungsbeschreibung in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Nutzung freigeschalteten Programmversion.

§ 2 Leistungsumfang

(1) Der Anbieter stellt dem Lizenznehmer die Plattform samoRad in der jeweils aktuellen Version über das Internet zur Nutzung zur Verfügung. Die Übergabe erfolgt am Routerausgang des vom Anbieter beauftragten Rechenzentrums (Hetzner Online GmbH, Deutschland).

(2) Die Verfügbarkeit der Plattform beträgt im Jahresmittel 99,0 %, gemessen am Routerausgang des Rechenzentrums. Hiervon ausgenommen sind geplante Wartungsfenster sowie Ausfälle aufgrund höherer Gewalt, DDoS-Angriffe, Störungen bei Vorlieferanten und Ausfälle der Internetverbindung des Lizenznehmers.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, die Plattform fortlaufend weiterzuentwickeln. Funktionsänderungen, die den Kernnutzen wesentlich einschränken, werden mindestens 6 Wochen vorher angekündigt; in diesem Fall steht dem Lizenznehmer ein Sonderkündigungsrecht zu.

(4) Folgende Leistungen sind ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil: individuelle Anpassungs- oder Programmierleistungen, Migration von Bestandsdaten, Vor-Ort-Installation und Schulungen über Standard-Onboarding-Materialien hinaus.

§ 3 Lizenzgewährung / Nutzungsrechte

(1) Der Anbieter räumt dem Lizenznehmer für die Dauer dieses Vertrages das nicht-ausschließliche, nicht-übertragbare, nicht-unterlizenzierbare und zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte Recht ein, die Plattform samoRad bestimmungsgemäß im Rahmen der eigenen geschäftlichen Tätigkeit zu nutzen.

(2) Die Nutzung ist auf den im Lizenznehmer-Konto angelegten Betrieb beschränkt.

(4) Dem Lizenznehmer ist es insbesondere nicht gestattet: die Plattform zu dekompilieren oder disassemblieren, Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, Sicherheitsmechanismen zu umgehen, automatisierte Massenabfragen (Scraping) durchzuführen oder die Plattform für rechtswidrige Zwecke zu nutzen.

(5) Sämtliche Rechte am geistigen Eigentum verbleiben beim Anbieter.

§ 4 Pflichten des Lizenznehmers

(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei der Registrierung sowie während der gesamten Vertragsdauer wahrheitsgemäße, vollständige und aktuelle Firmendaten anzugeben (Firmenname, Adresse, USt-ID, Kontaktdaten).

(2) Der Lizenznehmer versichert, einen gültigen Gewerbeschein für den Betrieb einer Fahrradwerkstatt zu besitzen. Die Plattform steht ausschließlich Unternehmern im Sinne des § 14 BGB offen.

(3) Der Lizenznehmer ist für die Qualität, Richtigkeit und Aktualität der von ihm eingegebenen Daten allein verantwortlich.

(4) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und bei Verdacht auf Kompromittierung unverzüglich das Passwort zu ändern und den Anbieter zu informieren.

(6) Der Lizenznehmer trägt die Verantwortung für die rechtmäßige Verarbeitung der über die Plattform erfassten personenbezogenen Daten seiner Endkunden. Einzelheiten regelt der separat abgeschlossene AVV.

§ 5 Vergütung

(1) Monatspauschale. Die Nutzung von samoRad wird nach Tarifen abgerechnet. Maßgeblich ist der bei Vertragsschluss gewählte Tarif:

TarifEnthaltene Nutzerje Monat netto
samoRad Solo1149,90 €
samoRad Einstieg3299,90 €
samoRad Pro3449,90 €
samoRad Premium3549,90 €

(2) Nutzerplätze. Jeder Tarif enthält eine Anzahl Nutzerplätze je Standort: Solo einen, Einstieg drei, Pro sechs, Premium zehn. Jeder weitere Platz kostet 49,90 € je Monat netto. Die Tarife sind nach oben begrenzt; wird die Grenze überschritten, ist der nächsthöhere Tarif zu wählen. Ein Nutzer ist ein personenbezogener Zugang; die gemeinsame Nutzung eines Zugangs durch mehrere Personen ist nach § 4 unzulässig.

(3) Enthaltene Leistungen. In der Monatspauschale sind enthalten: Betrieb und Hosting in einem Rechenzentrum in Deutschland, tägliche Datensicherung, sämtliche Updates und neuen Funktionen des gebuchten Tarifs, Support per E-Mail und Telefon zu den Geschäftszeiten des Anbieters sowie die Anbindung an den samoRad-Marktplatz. Ein gesonderter Wartungs-, Hosting- oder Update-Vertrag wird nicht geschlossen und nicht berechnet.

(4) Nachlässe auf die Monatspauschale. Der Lizenznehmer kann Laufzeit und Zahlweise kombinieren:

ErstlaufzeitZahlweiseNachlass
12 Monatemonatlichkein Nachlass
12 Monatejährlich im Voraus10 %
24 Monatemonatlich10 %
24 Monatejährlich im Voraus15 %

Die Nachlässe gelten für die Monatspauschale einschließlich zusätzlicher Nutzer, nicht für einmalige Leistungen nach Absatz 6.

(5) Fälligkeit. Die Monatspauschale ist im Voraus fällig, bei monatlicher Zahlweise jeweils zum Monatsersten, bei jährlicher Zahlweise zu Beginn des Vertragsjahres. Der Einzug erfolgt über den vom Lizenznehmer hinterlegten Zahlweg. Scheitert eine Zahlung aus Gründen, die der Lizenznehmer zu vertreten hat, trägt er die dadurch entstehenden Entgelte des Zahlungsdienstleisters.

(6) Einmalige und gesondert beauftragte Leistungen werden nach Aufwand oder zu folgenden Pauschalen berechnet:

Leistungnetto
Einrichtung und Schulung vor Ort (ein Tag)1.199,90 €
Schulungstag vor Ort899,90 €
Datenübernahme aus einem Fremdsystem499,90 €
Online-Schulung, je Stunde99,90 €
Weitere Stunde vor Ort99,90 €
Premium-Support (laufend, je Monat)149,90 €

Die Übernahme von Daten aus einer bestehenden samoRad-Instanz sowie die Ersteinrichtung online sind in der Monatspauschale enthalten. Absatz 6 betrifft ausschließlich die Übernahme aus Fremdsystemen und Termine vor Ort.

(7) Reisekosten. Für Termine vor Ort werden 0,60 € je gefahrenem Kilometer ab dem Sitz des Anbieters in Jülich berechnet. Ab einer einfachen Entfernung von 250 Kilometern kommt eine Übernachtung nach Beleg hinzu. Reisekosten werden mit der Leistung abgerechnet, nicht vorab pauschaliert.

(8) Umsatzsteuer. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(9) Preisanpassung. Der Anbieter kann die Monatspauschale frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten seit Vertragsbeginn und danach höchstens einmal je Kalenderjahr anpassen. Eine Anpassung wird mindestens acht Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Erhöht sich die Pauschale um mehr als fünf Prozent, kann der Lizenznehmer den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Erhöhung zu diesem Zeitpunkt kündigen; darauf wird in der Mitteilung hingewiesen. Innerhalb einer laufenden Erstlaufzeit nach § 6 Absatz 1 bleibt der vereinbarte Preis unverändert.

§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Erstlaufzeit. Der Vertrag beginnt mit der Freischaltung des Zugangs und läuft, je nach Wahl des Lizenznehmers bei Vertragsschluss, zwölf oder vierundzwanzig Monate.

(2) Verlängerung. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich jeweils um zwölf Monate. Eine erneute Bindung über vierundzwanzig Monate entsteht dadurch nicht.

(3) Kündigungsfrist. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden.

(4) Form. Kündigungen bedürfen der Textform; eine E-Mail an info@samorad.de genügt. Der Anbieter bestätigt den Eingang.

(5) Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer mit zwei aufeinanderfolgenden Monatspauschalen in Verzug ist und trotz Mahnung mit angemessener Frist nicht zahlt.

(6) Zusatzleistungen. Der laufende Premium-Support nach § 5 Absatz 6 kann gesondert mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, ohne dass der Hauptvertrag berührt wird.

(7) Daten bei Vertragsende. Der Lizenznehmer kann seine Daten jederzeit während der Vertragslaufzeit selbst exportieren. Nach Vertragsende hält der Anbieter die Daten weitere 30 Tage zum Abruf bereit und stellt auf Anforderung einen vollständigen Export in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereit. Danach werden die Daten gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht; Belege und Kassendaten nach § 8 bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Zahlungsabwicklung für Endkunden

(1) samoRad ermöglicht dem Lizenznehmer, Zahlungen seiner eigenen Kunden entgegenzunehmen, per Karte am Terminal, kontaktlos über ein Mobilgerät oder über einen Zahllink. Die Abwicklung erfolgt über einen Zahlungsdienstleister, mit dem der Lizenznehmer ein eigenes Konto unterhält.

(2) Der Anbieter ist nicht Zahlungsdienstleister. Die Gelder fließen nicht über Konten des Anbieters, sondern unmittelbar dem Lizenznehmer zu. Für Auszahlungsfristen, Rückbuchungen und Reklamationen gelten die Bedingungen des Zahlungsdienstleisters.

(3) Entgelte. Für Kartenzahlungen fällt je Transaktion ein Entgelt zwischen 1,9 % und 2,6 % an; der konkrete Satz richtet sich nach Kartenart und Herkunft der Karte und wird dem Lizenznehmer vor Freischaltung mitgeteilt. Darin enthalten ist ein Anteil des Anbieters für Bereitstellung, Anbindung und Abgleich mit der Kasse. Kartenterminals werden gesondert berechnet.

(4) Der Lizenznehmer bleibt für die ordnungsgemäße Erfassung und Verbuchung seiner Einnahmen verantwortlich, auch wenn samoRad Zahlungen automatisch zuordnet.

§ 8 Kassenführung, technische Sicherheitseinrichtung und Aufbewahrung

(1) samoRad stellt Funktionen zur Kassenführung bereit, einschließlich Belegausgabe, Tagesabschluss und der Anbindung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nach § 146a AO in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung.

(2) Verantwortlichkeit. Die Pflichten zur ordnungsmäßigen Kassenführung treffen den Lizenznehmer. Dazu gehören insbesondere die Meldung der eingesetzten Aufzeichnungssysteme an das Finanzamt, die Belegausgabe an Kunden, die Verfahrensdokumentation und die Aufbewahrung der Kassendaten.

(3) Aktivierung. Die TSE-Anbindung wird je Betrieb ausdrücklich aktiviert. Ohne Aktivierung werden Kassenvorgänge nicht signiert. Der Lizenznehmer entscheidet über den Zeitpunkt und stellt sicher, dass er ab dem ersten Bargeschäft signiert aufzeichnet.

(4) Aufbewahrung. Der Anbieter hält Kassen- und Rechnungsdaten für die Dauer des Vertrages sowie darüber hinaus im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vor und stellt sie in einem für die Finanzverwaltung auswertbaren Format bereit. Nach Vertragsende gilt § 6 Absatz 7 mit der Maßgabe, dass aufbewahrungspflichtige Belege nicht vorzeitig gelöscht werden.

§ 9 Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich, die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG, einzuhalten.

(2) Die Parteien schließen einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab. Der AVV ist Bestandteil dieses Lizenzvertrages. — AVV einsehen

(3) Hinsichtlich der vom Anbieter in eigener Verantwortung verarbeiteten Daten gilt die Datenschutzerklärung des Anbieters.

(4) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, gegenüber seinen Endkunden eine eigene Datenschutzerklärung bereitzuhalten.

(5) Die Verarbeitung findet in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union statt. Eine Übermittlung in Drittländer erfolgt nicht, soweit sie nicht im AVV ausdrücklich benannt und abgesichert ist.

§ 10 Gewährleistung und Haftung

(1) Der Anbieter übernimmt keine Garantie für eine ununterbrochene Verfügbarkeit der Plattform.

(3) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(4) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf die Höhe der in den letzten 12 Monaten gezahlten Lizenzgebühren.

(5) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Lizenznehmer zur Wiederherstellung angefallen wäre. Der Anbieter sichert die Daten täglich; der Lizenznehmer bleibt berechtigt und gehalten, eigene Auszüge zu ziehen.

(6) Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und nicht, soweit der Anbieter eine Beschaffenheit ausdrücklich zugesichert hat.

§ 11 Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertrages erlangten vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur zur Erfüllung dieses Vertrages zu verwenden.

(3) Die Geheimhaltungspflicht besteht über das Vertragsende hinaus für einen Zeitraum von 5 Jahren fort.

§ 12 Änderungsvorbehalt

(1) Der Anbieter ist berechtigt, diesen Vertrag sowie die Preise mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 6 Wochen in Textform zu ändern.

(2) Widerspricht der Lizenznehmer nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen.

§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit der Lizenznehmer Kaufmann ist – der Geschäftssitz des Anbieters in Deutschland.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Textform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

(3) Rangfolge der Dokumente: (1) dieser Lizenzvertrag, (2) AVV, (3) Leistungsbeschreibung, (4) Preisliste.

Für den Anbieter (Armin Imamovic · Einzelunternehmer) — Ort, Datum, Unterschrift
Für den Lizenznehmer — Ort, Datum, Unterschrift